Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
MRT Rosenheim e.V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck, den Modellautosport und den Modellautobau zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diese Tätigkeit zu begeistern, ein geeignetes Vereinsgelände zu beschaffen, darauf eine permanente Rennstrecke zu errichten und zu unterhalten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Er ist politisch und konfessionell neutral.
Der Vereinszweck soll durch folgenden Maßnahmen erreicht werden: Veranstaltungen von Wettbewerben unter Modellbauern, Teilnahme von Mitgliedern an auswärtigen Wettbewerb und Veranstaltung von Ausstellungen
Soweit diese Modellbausparte bereits durch besondere Organisationen in der Bundesrepublik Deutschland (DMC) und im Ausland (EFAR) zusammengefasst ist, beabsichtigt der Verein, diese in ihren Aufgaben zu unterstützen und seine Mitglieder an diese Organisation zu melden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede gut beleumdete Person werden, die aktiv Modellautobau betreiben will oder daran interessiert ist und das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
Jugendliche unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ihre Interessen nimmt der Jugendreferent wahr.
Ordentliche Mitglieder sind alle Personen über 13 Jahre, die aktiv Modellautobau betreiben.
Förderndes Mitglied kann jeder werden, der die Interessen des Vereins unterstützen will. Fördernde Mitglieder haben ein Stimmrecht und sind auch wählbar.
Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes auf Grund einer schriftlichen Anmeldung. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Nach Aufnahme und erfolgter Erlegung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages beginnt die Mitgliederanwartschaft rückwirkend ab dem Tag der Beschlussfassung und endet spätestens nach Ablauf des Jahres oder vorher durch Beschlussfassung des Vorstandes. Sie dient der den Vorstand obliegenden Feststellung der beanstandungslosen Führung und vereinsinteressengemäßen Einordnung des Mitgliedsanwärters. Dieser hat während der Anwartschaftszeit die gleichen Rechte und Pflichten wie das ordentliche Mitglied, es entfällt für ihn lediglich die Wählbarkeit in den Vorstand. Die Wandlung der Anwartschaft in die Mitgliedschaft erfolgt automatisch, wenn dagegen keine Einwände bestehen. Eine Ablehnung muss begründet sein. Sie ist endgültig.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Verein bis spätestens 15. September und wird mit Ende des Jahres wirksam.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Innerhalb einer Frist von 14 Tagen kann das Mitglied Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist schriftlich zu begründen.
Der Ausschluß eines Mitgliedes darf nur bei erheblichem Verstoß gegen die Satzung oder bei grober Schädigung des Vereins oder bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins oder bei einem Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten erfolgen. Im letzten Fall hat eine vorherige Mahnung mit Hinweis auf die Ausschlussmöglichkeit zu erfolgen.
Bei Ausschluß besteht kein Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Beiträge.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder und Jugend-Mitglieder haben das Recht der Inanspruchnahme der Vereinseinrichtung, sowie das Stimmrecht in der Mitgliederversammlungen; unter Beachtung von § 3 Punkt 2.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereis nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend zu behandeln, nach Aufforderung angemessen Arbeitsdienst oder entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten. Vor Durchführung der Arbeit sind sämtliche Mitglieder über Art, Ort und Zeit der beabsichtigten Arbeiten sowie die Höhe der Ausgleichszahlungen durch Rundschreiben zu informieren. In begründeten Fällen kann der Vorstand die Ausgleichszahlungen erlassen oder Mitglieder für andere Arbeitsleistungen vormerken. Das Mitglied hat sich mit Anstand und Hilfsbereitschaft in der Gemeinschaft einzuordnen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliederbeitrages und die Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Mit Genehmigung des Vorstandes haben Abteilungen das Recht, Sonderbeiträge zu erheben.
Der Mitgliederbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten, jedoch spätestens bis zur Jahreshauptversammlung.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst; bei Stimmgleichheit Entscheidet die Stimme des Versammlungsleitenden Vorsitzenden. Bei Satzungsänderung und Auflösung gelten § 11 und 12.
Die Beschussfassung erfolgt durch Zuruf, die Wahl der Vorstandmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn mindestens ein Viertel der erschienenen Mitglieder darauf anträgt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist anzuhalten, wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins für erforderlich hält, oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigen Mitglieder gefordert wird.
Über die Mitgliederversammlung ist ein vom stellvertretenden Vorsitzenden und vom Schriftführer oder Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen und vom ersten Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden lediglich alle zwei Jahre in ihren Ämtern bestätigt.
Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, zugleich Schatzmeister, c) dem Beisitzer, zugleich Schriftführer
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandmitglied aus, oder ist der Vorstand nicht vollständig besetzt, so kann der Vorstand die freien Stellen für den Rest des Jahres durch Zuwahl ergänzen.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
Vorstand im Sinn des § 26 des BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, der 2. Vorsitzender. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
Der Jugendreferent wirkt beratend beim Vorstand mit, jedoch nur bei Interessenbelangen der jugendlichen Mitglieder.
Bei mehr als 50 stimmberechtigten Mitgliedern setzt sich die Vorstandschaft aus 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassier, Schriftführer und einem Beisitzer zusammen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jeweils im ersten Quartal eines Geschäftsjahres stattfinden. Sie ist vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher schriftlich einzuberufen.
Die Tagesordnung hat zu enthalten. a) Erstattung des Jahresberichtes, b) Bericht der Kassenprüfer, c) Entlastung des Vorstandes, d) Neuwahl der Kassenprüfer, e) Anträge und Anfragen, f) Verschiedenes
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Verspätete Anträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Dringlichkeit zustimmt.
§ 10 Abteilungen
Der Verein unterteilt in die Modellautosparten: a) Verbrennungsmotoren, b) Elektromotoren
Bei Nutzung von vereinseigenen Anlagen ( insbesondere Rennstrecke ) haben Verbrennungsmotoren den Vorrang, mit Ausnahme von Sonderregelungen, die vorher mit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 11 Satzungsänderung
Bei Satzungsänderungen ist eine Zwei - Drittel- Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich.
§12 Auflösung der Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat schriftlich einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welch die Geschäfte des Vereins abwickeln. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen wird anteilmäßig an die Mitglieder bis zu der Höhe zurückgezahlt, wie sie zur Finanzierung der vereinseigenen Bahn in Vorlage getreten sind.
Vorhandenes Vermögen des Vereins bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt an den Deutscher Minicar Club e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Raubling, den 17.10.2015